§1 Der Musikverein „Harmonie“ Linkenheim-Hochstetten e.V., mit Sitz in 76351 Linkenheim-Hochstetten, Karlsruher Straße 31, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch Pflege der Volksmusik. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
§2 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.
§3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Linkenheim-Hochstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§5 Die Mitglieder des Vereins sind:
§6 Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Bei Eintritt in ein Orchester / Gruppe muss der Musiker dem Verein beitreten.
Das Stimmrecht eines Mitgliedes beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Gesamtvorstand solche Personen ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§7 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den 1.Vorstand gerichtet werden. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand mit Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung. Die Kündigung muss schriftlich an den 1.Vorstand gerichtet werden und kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende erklärt werden.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder durch Ausschluss oder durch Streichung in der Mitgliederliste.
Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes erklärt werden, nachdem das betroffene Mitglied zuvor gehört worden ist.
Die Streichung aus der Mitgliederliste kann der Gesamtvorstand beschließen, wenn ein Mitglied trotz zweimahliger Mahnung mit einem Jahresbeitrag mehr als 3 Monate im Rückstand bleibt.
§8 Das Wahl- und Stimmrecht steht den stimmberechtigten ausübenden, nicht ausübenden Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
§9 Die Mitglieder haben die vom Verein festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zahlen 50% des jeweiligen Mitgliedsbeitrages.
Ehrenmitglieder brauchen keine Beiträge zu entrichten.
Die Familienangehörige eines Mitgliedes haben die Möglichkeit die Mitgliedschaft beim Musikverein zu erwerben.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für jede weitere Person einer Familie 50% des Beitragssatzes des ersten Familienmitgliedes.
§10 Die ausübenden Mitglieder sollen die Proben und Musikveranstaltungen regelmäßig und pünktlich besuchen. Die Verhinderung ist dem Dirigenten oder dem Musikvorstand anzuzeigen.
Die dem Verein gehörenden Sachen sind pfleglich zu behandeln. Vorsätzlich, mutwillige oder grob fahrlässige Beschädigung verpflichtet das betreffende Mitglied zum Schadenersatz.
Kein Mitglied kann die Bezahlung musikalischer Leistungen im Verein und für den Verein verlangen.
Die Benutzung vereinseigener Sachen außerhalb des Vereins bedarf der Erlaubnis des Gesamtvorstandes.
§11 Organe des Vereins sind:
§12 Die Jahreshauptversammlung wird jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres durchgeführt.
Der Gesamtvorstand stellt die Tagesordnung auf und bestimmt den Versammlungstermin.
Der 1. Vorstand beruft die Versammlung schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Die Jahreshauptversammlung wählt den Gesamtvorstand, nimmt die Tätigkeitsberichte des Gesamtvorstandes entgegen, setzt die Mitgliedsbeiträge fest und beschließt über die Entlastung des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand kann aus wichtigem Grunde eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen und einberufen. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins sind jedoch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§13 Der Gesamtvorstand besteht aus:
1. Vorstand,
2. Vorstand,
Musikvorstand,
Schriftführer,
Kassier,
Jugendgruppenleiter,
stellvertretender Jugendgruppenleiter und
mindestens vier Beisitzern.
Die Beisitzer werden jeweils auf ein Jahr, die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes auf drei Jahre gewählt.
Personalunion zwischen Mitgliedern des Gesamtvorstandes und dem Jugendausschusses ist möglich.
§14 Der 1. und der 2. Vorstand vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der 1. Vorstand führt den Vorsitz im Gesamtvorstand, in der Jahreshauptversammlung und in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorstand.
§15 Der Musikvorstand übt die Aufsicht über die musikalische Tätigkeit des Vereins aus und verwaltet das für den musikalischen Sektor erforderliche Vereinsinventar.
§16 Der Schriftführer führt in den Sitzungen des Gesamtvorstandes, der Jahreshauptversammlung und in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen das Protokoll. Er besorgt ferner die schriftlichen Arbeiten des Vereins.
Die Protokolle sind von ihm und dem 1. Vorstand zu unterschreiben.
§17 Der Kassier führt die Vereinsrechnungen, erhebt die Beiträge und sonstigen Vereinseinnahmen, leistet die Zahlungen für den Verein auf Anweisung des 1. Vorstandes und gibt in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Vereinsjahr bekannt.
Zwei alljährlich von der Jahreshauptversammlung gewählte Mitglieder prüfen die Jahresrechnung und berichten der Versammlung vom Ergebnis.
§18 Die musikalische Leitung des Vereinsorchesters wird vom Dirigenten, in Zusammenarbeit mit dem Musikvorstand, ausgeübt.
Der Dirigent wird durch Wahl berufen. An der Wahl dürfen nur Mitglieder des Gesamtvorstandes und die ausübenden Mitglieder teilnehmen. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Dirigenten und einem ausübenden Mitglied hat der Gesamtvorstand zu schlichten.
Der Dirigent erhält eine angemessene Vergütung.
§19 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§20 Durch die vorstehende, in der Jahreshauptversammlung am 5. Januar 1977 neu errichtete und beschlossene Satzung, sowie die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26. Oktober 1977 beschlossene Satzungsänderung (§11 und §13), treten alle bisher errichteten Satzungen außer Kraft.
Linkenheim, den 26. Oktober 1977, Musikverein „Harmonie“ e.V. Linkenheim-Hochstetten, Der Vorstand
Hinweis: Die Satzungsänderungen vom 24.01.92 (§6 und §9) sind in dieser Satzung bereits eingearbeitet.