Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Musikverein „Harmonie“ Linkenheim-Hochstetten e.V.” und hat seinen Sitz in 76351 Linkenheim-Hochstetten.
  2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer 104 ins Vereinsregister beim Amtsgericht-Registergericht Karlsruhe eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur sowie der Erhaltung der Blas- und Volksmusik.
  3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
    a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.
    b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.
    c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.
    d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.
    e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.
    f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
  5. Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Karlsruhe.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins (Vorstandsmitglieder) üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören an
    a) aktive Mitglieder,
    b) fördernde Mitglieder,
    c) Ehrenmitglieder.
  2. Aktive Mitglieder sind Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser Satzung.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und/oder materiell fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt.

§ 5 Aufnahme

  1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Als Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will, bei Personen unter 18 Jahren muss der Antrag durch einen Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
  2. Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beitragsordnung, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende Richtlinien) an.
  3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    a) Der Austritt muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und kann nur mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Jahresende erklärt werden.
    b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann nur durch einstimmigen Beschluss erklärt werden, nachdem dem betroffenen Mitglied zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand gewährt worden ist.
    Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben das Recht
    a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    b) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.
  3. Alle aktiven Mitglieder (Musiker) sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die finanziellen Leistungen/Beitragszahlungen in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung zu erbringen.
  5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Gesamtvorstand
  3. der 1. Vorsitzende
  4. die Jugendleitung

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres durchgeführt.
  2. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten oder durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden.
  4. Der Gesamtvorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließen und einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs.2.
  5. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:
    a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
    c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Erlass und die Änderung von Beitragsordnungen,
    d) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,
    e) Entlastung des Vorstands,
    f) Änderung der Satzung,
    g) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,
    h) Auflösung des Vereins.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  8. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.
  9. Mitgliederversammlungen sind, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.’Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.Anträge bzw. Anregungen gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  10. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens 10 Prozent der anwesenden Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird.
  11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Gesamtvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Schriftführer,
    d) dem Kassierer,
    e) dem Jugendleiter,
    f) dem Musikvorstand
    g) und mindestens zwei Beisitzern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren, die Beisitzer für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.
  3. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des §26BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der 1.Vorsitzende führt den Vorsitz im Gesamtvorstand, in der Jahreshauptversammlung und in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende.
  4. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verpflichtung der Dirigenten sowie weiterer musikalischer Fachkräfte/Übungsleiter.
  5. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
  7. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung bzw. Geschäftsordnung hierfür zuständig ist.

§ 11 Kassenprüfung

Die gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.

§12 Musikalische Leitung

Die Musikalische Leitung der Vereinsorchester werden von den Dirigenten, in Zusammenarbeit mit dem Musikvorstand bzw. Jugendleitung ausgeübt. Die Dirigenten werden durch Wahl berufen. An der Wahl dürfen nur Mitglieder des Gesamtvorstandes und die aktiven Mitglieder teilnehmen. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Dirigenten und einem ausübenden Mitglied hat der Gesamtvorstand zu schlichten. Die Dirigenten erhalten eine angemessene Vergütung.

§ 13 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung aussprechen.
  2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Linkenheim-Hochstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, Kontaktdaten, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Als Mitglied des “Blasmusikverbandes Karlsruhe” ist der Verein verpflichtet, die Daten seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.
  3. Der Verein informiert die Tagespresse sowie durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten über besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben, in Bezug auf das widersprechende Mitglied, weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  4. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und solche Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
  5. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der Jahreshauptversammlung am 30. Januar 2015 neu errichtete und beschlossene Satzung, treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.